AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen 
der TECTO Dachbaustoffe GmbH, Stolpen 

(Stand: 01.01.2008)

1. Geltungsbereich

Sämtlichen Vertragsverhältnissen mit uns liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Abweichende, widersprechende oder entgegenstehende AGB unserer Vertragspartner, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sind oder werden einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam, so gilt insoweit die gesetzliche Regelung; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird nicht berührt.

2. Vertragsschluss, Schriftform, Vertragsinhalt 

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertragsschluss bedarf der Schriftform bzw. kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen werden nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind. Jede Abweichung von unseren AGB bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nicht konkludent oder mündlich abbedungen werden. Die Prospekten oder sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen bzw. die mit einem Angebot gemachten Angaben zu Produkten (Beschaffenheit, Maße, Gewicht und sonstige Eigenschaften) sind nur Annäherungswerte. Naturbaustoffe (Hölzer, Natursteine u.a.) können in Aussehen, Feinmassen und Beschaffenheit nicht immer einheitlich geliefert werden, so dass geringfügige Abweichungen gegenüber Mustern vorbehalten bleiben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung 

Unsere Preise verstehen sich netto zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Die Zahlung durch den Kunden hat netto Kasse gegen Dokumente bzw. bei Rechnungserhalt sofort durch spesenfreie Überweisung zu erfolgen. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber akzeptiert. Der Kunde gerät 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Zugang wird 3 Tage nach Rechnungsdatum angenommen, der Nachweis eines späteren Zugangs bleibt dem Kunden vorbehalten. Zahlungsverzug durch Mahnung bleibt vorbehalten. Verzug tritt auch ein, wenn der Kunde zu einem kalendermäßig bestimmten und vereinbarten Termin nicht leistet. Bei Verzug sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, weitere Lieferungen von einer Sicherheitslieferung abhängig zu machen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur zulässig mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

4. Abnahmepflicht, Lieferung, Lieferfristen, Selbstbelieferungsvorbehalt 

Der Kunde ist zur Abnahme bestellter Ware verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist Hauptleistungspflicht. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt, jede Lieferung gilt als gesondertes Geschäft. Eine mangelhafte oder verspätete Teillieferung hat keinen Einfluss auf bereits ausgeführte oder außenstehende Teillieferungen, insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag im Ganzen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen. Es obliegt allein dem Kunden, die gefahrlose Anlieferung per LKW zu ermöglichen. Kosten für Transport und Entladung werden gesondert berechnet. Die Lieferung erfolgt auf Leihpaletten, welche bei Nichtrückgabe am Liefertag mit 10,- € berechnet werden. Dieser Pfandbetrag wird bei späterer Rückgabe in einwandfreiem Zustand abzüglich eines Verwaltungsaufwandes von 2,- € rückvergütet. Zur Lieferung sind wir nur vorbehaltlich der richtigen, vollständigen, rechtzeitigen Selbstbelieferung verpflichtet. Angegebene Liefertermine und -zeiten sind Näherungswerte, Fixtermine müssen gesondert vereinbart werden.

5. Abruf, Versand, Gefahrenübergang 

Ruft der Kunde bei Lieferung auf Abruf die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist, oder, wenn keine konkrete Frist vereinbart ist, nicht innerhalb von 2 Wochen seit Mitteilung der Bereitstellung ab, so können wir dem Kunden eine Nachfrist zum Abruf setzen und nach deren Ablauf wahlweise die Ware entweder absenden, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder die Transportperson ist jede nachträgliche Reklamation wegen der Verpackung oder der sonstigen äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen.

6. Untersuchungspflicht, Gewährleistung, Haftung 

Der Kunde hat die Ware bei Lieferung unverzüglich auf Menge, Qualität und Beschaffenheit zu untersuchen, Mängel schriftlich festzuhalten und diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln haben wir zunächst nach unserer Wahl das Recht zur zweimaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unsere Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ist begrenzt auf den an der Ware selbst vorhandenen Schaden, es sei denn, die Zusicherung zielt nach ihrem Inhalt auch auf einen darüber hinausgehenden Erfolg ab. Alle weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche unserer Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher vertragspflichten, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir lediglich für vertragstypische, nicht für Folgeschäden.

7. Eigentumsvorbehalt

 Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten, gegenüber Kaufleuten mit der Maßgabe, dass zum Eigentumsübergang alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen (Saldo) erfüllt sein müssen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges zu vermischen, verarbeiten und zu veräußern. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn der Abnehmer des Kunden ein Abtretungsverbot verlangt. Das Vorbehaltseigentum setzt sich am Werk des Kunden anteilig nach Wareneinsatz fort, welches für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB hergestellt wird. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle seine Forderungen aus der Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegenüber Dritten mit allen Neben- und Sicherungsrechten ab, wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns diese Drittschuldner nebst Anschriften mitzuteilen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20% haben wir auf Verlangen nach unserer Wahl Sicherheiten freizugeben.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stolpen/Sachsen. Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht.